StVO-VZ-DB
Richtzeichen

Zeichen 442

Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten

Zeichen 442-10

KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t - linksweisend

Zeichen 442-11

Kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern - linksweisend

Zeichen 442-12

Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung - linksweisend

Zeichen 442-13

Radverkehr - linksweisend

Zeichen 442-14

KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t - im Kreisverkehr linksweisend

Zeichen 442-15

Kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern - im Kreisverkehr linksweisend

Zeichen 442-16

Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung - im Kreisverkehr linksweisend

Zeichen 442-17

Radverkehr - im Kreisverkehr linksweisend

Zeichen 442-20

KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t - rechtsweisend

Zeichen 442-21

Kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern - rechtsweisend

Zeichen 442-22

Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung - rechtsweisend

Zeichen 442-23

Radverkehr - rechtsweisend

Zeichen 442-24

KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t - im Kreisverkehr rechtsweisend

Zeichen 442-25

Kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern - im Kreisverkehr rechtsweisend

Zeichen 442-26

Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung - im Kreisverkehr rechtsweisend

Zeichen 442-27

Radverkehr - im Kreisverkehr rechtsweisend

Zeichen 442-30

KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t - im Kreisverkehr geradeausweisend

Zeichen 442-31

Kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern - im Kreisverkehr geradeausweisend

Zeichen 442-32

Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung - im Kreisverkehr geradeausweisend

Zeichen 442-33

Radverkehr - im Kreisverkehr geradeausweisend

Zeichen 442-50

KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t - ohne Pfeilsymbol

Zeichen 442-51

Kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern - ohne Pfeilsymbol

Zeichen 442-52

Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung - ohne Pfeilsymbol

Zeichen 442-53

Radverkehr - ohne Pfeilsymbol
StVO Anlage 3, lfd. Nr.62

Erläuterung

Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten