StVO-VZ-DB
Vorschriftzeichen

Zeichen 294

Haltlinie
StVO Anlage 2, lfd. Nr.67

Ge- oder Verbot

Ergänzend zu Halt- oder Wartegeboten, die durch Zeichen 206, durch Polizeibeamte, Lichtzeichen oder Schranken gegeben werden, ordnet sie an:
Wer ein Fahrzeug führt, muss hier anhalten. Erforderlichenfalls ist an der Stelle, wo die Straße eingesehen werden kann, in die eingefahren werden soll (Sichtlinie), erneut anzuhalten.

BT-KAT-OWI (Stand 01.09.2023)
10.00 €Sie hielten nicht an der Haltlinie (Zeichen 294).
70.00 €Sie hielten trotz Rotlicht nicht an der Haltlinie (Zeichen 294) und gefährdeten +) dadurch Andere.
85.00 €Sie hielten trotz Rotlicht nicht an der Haltlinie (Zeichen 294). Es kam zum Unfall.