StVO-VZ-DB
Vorschriftzeichen

Zeichen 278

Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

Zeichen 278-5

Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 5 km/h

Zeichen 278-10

Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 10 km/h

Zeichen 278-20

Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 20 km/h

Zeichen 278-30

Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 30 km/h

Zeichen 278-40

Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 40 km/h

Zeichen 278-50

Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 50 km/h

Zeichen 278-60

Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 60 km/h

Zeichen 278-70

Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 70 km/h

Zeichen 278-80

Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 80 km/h

Zeichen 278-90

Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 90 km/h

Zeichen 278-100

Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 100 km/h

Zeichen 278-110

Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 110 km/h

Zeichen 278-120

Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 120 km/h

Zeichen 278-130

Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 130 km/h
StVO Anlage 2, lfd. Nr.55

Erläuterung

Das Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung oder eines Überholverbots ist nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzzeichen die Länge des Verbots angegeben ist. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Sonst ist es gekennzeichnet durch die Zeichen 278 bis 282.
StVO Anlage 2, lfd. Nr.56

Erläuterung

Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Einengungstafel oder Aufweitungstafel integriert sein. Dann bezieht sich das Zeichen nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die zulässige Höchstgeschwindigkeit vorher angeordnet worden war.