VorschriftzeichenZeichen 278
Ende der zulässigen HöchstgeschwindigkeitZeichen 278-5
Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 5 km/hZeichen 278-10
Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 10 km/hZeichen 278-20
Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 20 km/hZeichen 278-30
Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 30 km/hZeichen 278-40
Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 40 km/hZeichen 278-50
Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 50 km/hZeichen 278-60
Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 60 km/hZeichen 278-70
Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 70 km/hZeichen 278-80
Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 80 km/hZeichen 278-90
Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 90 km/hZeichen 278-100
Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 100 km/hZeichen 278-110
Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 110 km/hZeichen 278-120
Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 120 km/hZeichen 278-130
Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 130 km/hStVO Anlage 2, lfd. Nr.55
Erläuterung
Das Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung oder eines Überholverbots ist nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzzeichen die Länge des Verbots angegeben ist. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Sonst ist es gekennzeichnet durch die Zeichen 278 bis 282.
StVO Anlage 2, lfd. Nr.56
Erläuterung
Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Einengungstafel oder Aufweitungstafel integriert sein. Dann bezieht sich das Zeichen nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die zulässige Höchstgeschwindigkeit vorher angeordnet worden war.