StVO-VZ-DB
Vorschriftzeichen

Zeichen 276

Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art
StVO Anlage 2, lfd. Nr.53, 54 und 54.4

Ge- oder Verbot

Die nachfolgenden Zeichen 276 und 277 verbieten Kraftfahrzeugen das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen. Ist auf einem Zusatzzeichen eine Masse, wie „7,5 t“ angegeben, gilt das Verbot nur, soweit die zulässige Gesamtmasse dieser Kraftfahrzeuge, einschließlich ihrer Anhänger, die angegebene Grenze überschreitet. Soll mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen das Überholen von einspurigen Fahrzeugen verboten werden, ist Zeichen 277.1 angeordnet.
BT-KAT-OWI (Stand 01.09.2023)
150.00 €Sie überholten, obwohl Sie nicht übersehen konnten, dass während des gesamten Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war. Sie missachteten dabei Überholverbotszeichen <276/277>.
150.00 €Sie überholten bei unklarer Verkehrslage und missachteten dabei Überholverbotszeichen <276/277>.
250.00 €Sie überholten bei unklarer Verkehrslage, missachteten dabei Überholverbotszeichen <276/277> und gefährdeten +) dadurch Andere.
300.00 €Sie überholten bei unklarer Verkehrslage und missachteten dabei Überholverbotszeichen <276/277>. Es kam zum Unfall.
70.00 €Sie missachteten das Überholverbot, das durch Zeichen <276/277/277.1> angeordnet war.