StVO-VZ-DB
Vorschriftzeichen

Zeichen 275

Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit

Zeichen 275-30

Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit - 30 km/h
StVO Anlage 2, lfd. Nr.52

Ge- oder Verbot

Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht langsamer als mit der angegebenen Mindestgeschwindigkeit fahren, sofern nicht Straßen-, Verkehrs-, Sicht- oder Wetterverhältnisse dazu verpflichten. Es verbietet, mit Fahrzeugen, die nicht so schnell fahren können oder dürfen, einen so gekennzeichneten Fahrstreifen zu benutzen.

Erläuterung

Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Aufweitungstafel integriert sein. Dann bezieht sich die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die Mindestgeschwindigkeit angeordnet ist.