StVO-VZ-DB
Vorschriftzeichen

Zeichen 274

Zulässige Höchstgeschwindigkeit

Zeichen 274-5

Zulässige Höchstgeschwindigkeit 5 km/h

Zeichen 274-10

Zulässige Höchstgeschwindigkeit 10 km/h

Zeichen 274-20

Zulässige Höchstgeschwindigkeit 20 km/h

Zeichen 274-30

Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h

Zeichen 274-40

Zulässige Höchstgeschwindigkeit 40 km/h

Zeichen 274-50

Zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h

Zeichen 274-60

Zulässige Höchstgeschwindigkeit 60 km/h

Zeichen 274-70

Zulässige Höchstgeschwindigkeit 70 km/h

Zeichen 274-80

Zulässige Höchstgeschwindigkeit 80 km/h

Zeichen 274-90

Zulässige Höchstgeschwindigkeit 90 km/h

Zeichen 274-100

Zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h

Zeichen 274-110

Zulässige Höchstgeschwindigkeit 110 km/h

Zeichen 274-120

Zulässige Höchstgeschwindigkeit 120 km/h

Zeichen 274-130

Zulässige Höchstgeschwindigkeit 130 km/h
StVO Anlage 2, lfd. Nr.49

Ge- oder Verbot

1. Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht schneller als mit der jeweils angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren.
2. Sind durch das Zeichen innerhalb geschlossener Ortschaften bestimmte Geschwindigkeiten über 50 km/h zugelassen, gilt das für Fahrzeuge aller Art.
3. Außerhalb geschlossener Ortschaften bleiben die für bestimmte Fahrzeugarten geltenden Höchstgeschwindigkeiten (§ 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a und b und § 18 Absatz 5) unberührt, wenn durch das Zeichen eine höhere Geschwindigkeit zugelassen ist.

Erläuterung

Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Einengungstafel oder einer Aufweitungstafel integriert sein. Dann bezieht sich die zulässige Höchstgeschwindigkeit nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die Höchstgeschwindigkeit angeordnet ist.