Vorschriftzeichen
2. Sind durch das Zeichen innerhalb geschlossener Ortschaften bestimmte Geschwindigkeiten über 50 km/h zugelassen, gilt das für Fahrzeuge aller Art.
3. Außerhalb geschlossener Ortschaften bleiben die für bestimmte Fahrzeugarten geltenden Höchstgeschwindigkeiten (§ 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a und b und § 18 Absatz 5) unberührt, wenn durch das Zeichen eine höhere Geschwindigkeit zugelassen ist.
Zeichen 274
Zulässige HöchstgeschwindigkeitZeichen 274-5
Zulässige Höchstgeschwindigkeit 5 km/hZeichen 274-10
Zulässige Höchstgeschwindigkeit 10 km/hZeichen 274-20
Zulässige Höchstgeschwindigkeit 20 km/hZeichen 274-30
Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/hZeichen 274-40
Zulässige Höchstgeschwindigkeit 40 km/hZeichen 274-50
Zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/hZeichen 274-60
Zulässige Höchstgeschwindigkeit 60 km/hZeichen 274-70
Zulässige Höchstgeschwindigkeit 70 km/hZeichen 274-80
Zulässige Höchstgeschwindigkeit 80 km/hZeichen 274-90
Zulässige Höchstgeschwindigkeit 90 km/hZeichen 274-100
Zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/hZeichen 274-110
Zulässige Höchstgeschwindigkeit 110 km/hZeichen 274-120
Zulässige Höchstgeschwindigkeit 120 km/hZeichen 274-130
Zulässige Höchstgeschwindigkeit 130 km/hStVO Anlage 2, lfd. Nr.49
Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht schneller als mit der jeweils angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren.2. Sind durch das Zeichen innerhalb geschlossener Ortschaften bestimmte Geschwindigkeiten über 50 km/h zugelassen, gilt das für Fahrzeuge aller Art.
3. Außerhalb geschlossener Ortschaften bleiben die für bestimmte Fahrzeugarten geltenden Höchstgeschwindigkeiten (§ 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a und b und § 18 Absatz 5) unberührt, wenn durch das Zeichen eine höhere Geschwindigkeit zugelassen ist.