StVO-VZ-DB
Vorschriftzeichen

Zeichen 274.1

Beginn einer Tempo 30-Zone

Zeichen 274.1-20

Beginn einer Tempo 20-Zone in verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen - einseitig
StVO Anlage 2, lfd. Nr.50

Ge- oder Verbot

Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb dieser Zone nicht schneller als mit der angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren.

Erläuterung

Mit dem Zeichen können in verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen auch Zonengeschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet sein.