VorschriftzeichenZeichen 274.1
Beginn einer Tempo 30-Zone
Zeichen 274.1-20
Beginn einer Tempo 20-Zone in verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen - einseitigStVO Anlage 2, lfd. Nr.50
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb dieser Zone nicht schneller als mit der angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren.
Erläuterung
Mit dem Zeichen können in verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen auch Zonengeschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet sein.