StVO-VZ-DB
Vorschriftzeichen

Zeichen 261

Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern
StVO Anlage 2, lfd. Nr.26

Ge- oder Verbot

Die nachfolgenden Zeichen 250 bis 261 (Verkehrsverbote) untersagen die Verkehrsteilnahme ganz oder teilweise mit dem angegebenen Inhalt.

Erläuterung

Für die Zeichen 250 bis 259 gilt:
1. Durch Verkehrszeichen gleicher Art mit Sinnbildern nach § 39 Absatz 7 können andere Verkehrsarten verboten werden.
2. Zwei der nachstehenden Verbote können auf einem Schild vereinigt sein.
StVO Anlage 2, lfd. Nr.35

Ge- oder Verbot

Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern

BT-KAT-OWI (Stand 01.09.2023)
100.00 €Sie befuhren eine für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern gesperrte Straße (Zeichen 261).