StVO-VZ-DB
Vorschriftzeichen

Zeichen 259

Verbot für Fußgänger
StVO Anlage 2, lfd. Nr.26

Ge- oder Verbot

Die nachfolgenden Zeichen 250 bis 261 (Verkehrsverbote) untersagen die Verkehrsteilnahme ganz oder teilweise mit dem angegebenen Inhalt.

Erläuterung

Für die Zeichen 250 bis 259 gilt:
1. Durch Verkehrszeichen gleicher Art mit Sinnbildern nach § 39 Absatz 7 können andere Verkehrsarten verboten werden.
2. Zwei der nachstehenden Verbote können auf einem Schild vereinigt sein.
StVO Anlage 2, lfd. Nr.33

Ge- oder Verbot

Verbot für den Fußgängerverkehr