Vorschriftzeichen
1. Durch Verkehrszeichen gleicher Art mit Sinnbildern nach § 39 Absatz 7 können andere Verkehrsarten verboten werden.
2. Zwei der nachstehenden Verbote können auf einem Schild vereinigt sein.
Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.
Zeichen 253
Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 tStVO Anlage 2, lfd. Nr.26
Ge- oder Verbot
Die nachfolgenden Zeichen 250 bis 261 (Verkehrsverbote) untersagen die Verkehrsteilnahme ganz oder teilweise mit dem angegebenen Inhalt.Erläuterung
Für die Zeichen 250 bis 259 gilt:1. Durch Verkehrszeichen gleicher Art mit Sinnbildern nach § 39 Absatz 7 können andere Verkehrsarten verboten werden.
2. Zwei der nachstehenden Verbote können auf einem Schild vereinigt sein.
StVO Anlage 2, lfd. Nr.30
Ge- oder Verbot
Verbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen.Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.
Erläuterung
Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist.BT-KAT-OWI (Stand 01.09.2023)
55.00 €Sie parkten in einem Verkehrsbereich, der durch Zeichen <250/251/253/255/260> gesperrt war.
100.00 €Sie beachteten mit einem Kraftfahrzeug über 3,5 t zul. Gesamtmasse (ausgenommen PKW und KOM) nicht das bestehende Verkehrsverbot (Zeichen <250/251/253/260>).
70.00 €Sie parkten in einem Verkehrsbereich, der durch Zeichen <250/251/253/255/260> gesperrt war und behinderten +) dadurch Andere.
70.00 €Sie parkten länger als 3 Stunden in einem Verkehrsbereich, der durch Zeichen <250/251/253/255/260> gesperrt war.