StVO-VZ-DB
Vorschriftzeichen

Zeichen 251

Verbot für Kraftwagen
StVO Anlage 2, lfd. Nr.26

Ge- oder Verbot

Die nachfolgenden Zeichen 250 bis 261 (Verkehrsverbote) untersagen die Verkehrsteilnahme ganz oder teilweise mit dem angegebenen Inhalt.

Erläuterung

Für die Zeichen 250 bis 259 gilt:
1. Durch Verkehrszeichen gleicher Art mit Sinnbildern nach § 39 Absatz 7 können andere Verkehrsarten verboten werden.
2. Zwei der nachstehenden Verbote können auf einem Schild vereinigt sein.
StVO Anlage 2, lfd. Nr.29

Ge- oder Verbot

Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge

BT-KAT-OWI (Stand 01.09.2023)
55.00 €Sie beachteten mit einem Kraftfahrzeug bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse mit Anhänger oder einem Kraftomnibus nicht das bestehende Verkehrsverbot (Zeichen <250/251/255/260>).
55.00 €Sie parkten in einem Verkehrsbereich, der durch Zeichen <250/251/253/255/260> gesperrt war.
50.00 €Sie beachteten mit einem Kraftfahrzeug nicht das bestehende Verkehrsverbot (Zeichen <250/251/255/260>).
100.00 €Sie beachteten mit einem Kraftfahrzeug über 3,5 t zul. Gesamtmasse (ausgenommen PKW und KOM) nicht das bestehende Verkehrsverbot (Zeichen <250/251/253/260>).
500.00 €Sie beachteten nicht das durch Zeichen <251 mit Zusatzzeichen/265> angeordnete Verkehrsverbot, obwohl die Straßenfläche zusätzlich durch Verkehrseinrichtungen gekennzeichnet war.
70.00 €Sie parkten in einem Verkehrsbereich, der durch Zeichen <250/251/253/255/260> gesperrt war und behinderten +) dadurch Andere.
70.00 €Sie parkten länger als 3 Stunden in einem Verkehrsbereich, der durch Zeichen <250/251/253/255/260> gesperrt war.