Vorschriftzeichen
1. Durch Verkehrszeichen gleicher Art mit Sinnbildern nach § 39 Absatz 7 können andere Verkehrsarten verboten werden.
2. Zwei der nachstehenden Verbote können auf einem Schild vereinigt sein.
2. Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden.
Zeichen 250
Verbot für Fahrzeuge aller ArtStVO Anlage 2, lfd. Nr.26
Ge- oder Verbot
Die nachfolgenden Zeichen 250 bis 261 (Verkehrsverbote) untersagen die Verkehrsteilnahme ganz oder teilweise mit dem angegebenen Inhalt.Erläuterung
Für die Zeichen 250 bis 259 gilt:1. Durch Verkehrszeichen gleicher Art mit Sinnbildern nach § 39 Absatz 7 können andere Verkehrsarten verboten werden.
2. Zwei der nachstehenden Verbote können auf einem Schild vereinigt sein.
StVO Anlage 2, lfd. Nr.28
Ge- oder Verbot
1. Verbot für Fahrzeuge aller Art. Das Zeichen gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von § 28 Absatz 2 auch nicht für Reiter, Führer von Pferden sowie Treiber und Führer von Vieh.2. Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden.
BT-KAT-OWI (Stand 01.09.2023)
55.00 €Sie beachteten mit einem Kraftfahrzeug bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse mit Anhänger oder einem Kraftomnibus nicht das bestehende Verkehrsverbot (Zeichen <250/251/255/260>).
55.00 €Sie parkten in einem Verkehrsbereich, der durch Zeichen <250/251/253/255/260> gesperrt war.
50.00 €Sie beachteten mit einem Kraftfahrzeug nicht das bestehende Verkehrsverbot (Zeichen <250/251/255/260>).
25.00 €Sie benutzten als <Radfahrer/Führer eines Elektrokleinstfahrzeugs> den Verkehrsbereich, obwohl dieser für Sie durch Zeichen <250/254> gesperrt war.
100.00 €Sie beachteten mit einem Kraftfahrzeug über 3,5 t zul. Gesamtmasse (ausgenommen PKW und KOM) nicht das bestehende Verkehrsverbot (Zeichen <250/251/253/260>).
70.00 €Sie parkten in einem Verkehrsbereich, der durch Zeichen <250/251/253/255/260> gesperrt war und behinderten +) dadurch Andere.
70.00 €Sie parkten länger als 3 Stunden in einem Verkehrsbereich, der durch Zeichen <250/251/253/255/260> gesperrt war.