StVO-VZ-DB
Vorschriftzeichen

Zeichen 238

Reitweg
StVO Anlage 2, lfd. Nr.17

Ge- oder Verbot

1. Wer reitet, darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Reitweg benutzen. Dies gilt auch für das Führen von Pferden (Reitwegbenutzungspflicht).
2. Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen.
3. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Reitwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Reitverkehr Rücksicht nehmen und der Fahrzeugverkehr muss erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Reitverkehr anpassen.

BT-KAT-OWI (Stand 01.09.2023)
20.00 €Sie hielten auf einem Reitweg (Zeichen 238).
15.00 €Sie benutzten als Nichtberechtigter *) <einen Radweg (Zeichen 237)/ einen Reitweg (Zeichen 238)/einen gemeinsamen Geh- und Radweg (Zeichen 240)/einen getrennten Rad- und Gehweg (Zeichen 241)/eine Fahrradstraße (Zeichen 244.1)/eine Fahrradzone (Zeichen 244.3)>.
25.00 €Sie parkten auf einem Reitweg (Zeichen 238).
40.00 €Sie parkten länger als 1 Stunde auf einem Reitweg (Zeichen 238).