StVO-VZ-DB
Vorschriftzeichen

Zeichen 237

Radweg
StVO Anlage 2, lfd. Nr.16

Ge- oder Verbot

1. Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht).
2. Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen.
3. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Radverkehr Rücksicht nehmen und der andere Fahrzeugverkehr muss erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen.
4. § 2 Absatz 4 Satz 6 bleibt unberührt.

BT-KAT-OWI (Stand 01.09.2023)
55.00 €Sie hielten auf einem <Radweg/Radfahrstreifen> (Zeichen 237).
15.00 €Sie benutzten als Nichtberechtigter *) <einen Radweg (Zeichen 237)/ einen Reitweg (Zeichen 238)/einen gemeinsamen Geh- und Radweg (Zeichen 240)/einen getrennten Rad- und Gehweg (Zeichen 241)/eine Fahrradstraße (Zeichen 244.1)/eine Fahrradzone (Zeichen 244.3)>.
55.00 €Sie parkten auf einem <Radweg/Radfahrstreifen> (Zeichen 237).
15.00 €Sie passten auf einem Radweg (Zeichen 237) mit zugelassenem Fahrzeugverkehr Ihre Geschwindigkeit nicht dem Radverkehr an.
20.00 €Sie benutzten nicht den vorhandenen Radweg (Zeichen <237/240/241>), obwohl dieser für Ihre Fahrtrichtung gekennzeichnet war.
80.00 €Sie hielten auf einem <Radweg/Radfahrstreifen> (Zeichen 237) und gefährdeten +) dadurch Andere.
100.00 €Sie hielten auf einem <Radweg/Radfahrstreifen> (Zeichen 237). Es kam zum Unfall.
70.00 €Sie parkten auf einem <Radweg/Radfahrstreifen> (Zeichen 237) und behinderten +) dadurch Andere.
70.00 €Sie parkten länger als 1 Stunde auf einem <Radweg/Radfahrstreifen> (Zeichen 237).
80.00 €Sie parkten auf einem <Radweg/Radfahrstreifen> (Zeichen 237) und gefährdeten +) dadurch Andere.
100.00 €Sie parkten auf einem <Radweg/Radfahrstreifen> (Zeichen 237). Es kam zum Unfall.