StVO-VZ-DB
Vorschriftzeichen

Zeichen 229

Taxenstand

Zeichen 229-10

Taxenstand - Anfang - Aufstellung rechts

Zeichen 229-11

Taxenstand - Ende - Aufstellung links

Zeichen 229-20

Taxenstand - Ende - Aufstellung rechts

Zeichen 229-21

Taxenstand - Anfang - Aufstellung links

Zeichen 229-30

Taxenstand - Mitte - Aufstellung rechts

Zeichen 229-31

Taxenstand - Mitte - Aufstellung links
StVO Anlage 2, lfd. Nr.15

Ge- oder Verbot

Wer ein Fahrzeug führt, darf an Taxenständen nicht halten, ausgenommen sind für die Fahrgastbeförderung bereitgehaltene Taxen.

Erläuterung

Die Länge des Taxenstandes wird durch die Angabe der Zahl der vorgesehenen Taxen oder das am Anfang der Strecke aufgestellte Zeichen mit einem zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil und durch ein am Ende aufgestelltes Zeichen mit einem solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil oder durch eine Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote (Zeichen 299) gekennzeichnet.

BT-KAT-OWI (Stand 01.09.2023)
20.00 €Sie hielten verbotswidrig im Bereich eines Taxenstandes (Zeichen 229).
25.00 €Sie parkten verbotswidrig im Bereich eines Taxenstandes (Zeichen 229).
40.00 €Sie parkten verbotswidrig länger als 1 Stunde im Bereich eines Taxenstandes (Zeichen 229).