StVO-VZ-DB
Vorschriftzeichen

Zeichen 215

Kreisverkehr
StVO Anlage 2, lfd. Nr.8

Ge- oder Verbot

1. Wer ein Fahrzeug führt, muss der vorgeschriebenen Fahrtrichtung im Kreisverkehr rechts folgen.
2. Wer ein Fahrzeug führt, darf die Mittelinsel des Kreisverkehrs nicht überfahren. Ausgenommen von diesem Verbot sind nur Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittelinsel und Fahrbahnbegrenzung überfahren werden, wenn eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.
3. Es darf innerhalb des Kreisverkehrs auf der Fahrbahn nicht gehalten werden.

BT-KAT-OWI (Stand 01.09.2023)
25.00 €Sie folgten als Kraftfahrzeugführer nicht der durch Zeichen <215/220> vorgeschriebenen Fahrtrichtung.
20.00 €Sie folgten als Radfahrer nicht der durch Zeichen <215/220> vorgeschriebenen Fahrtrichtung.
35.00 €Sie gefährdeten +) beim berechtigten Überfahren der Mittelinsel im Kreisverkehr (Zeichen 215) einen Anderen.
20.00 €Sie hielten verbotswidrig innerhalb des Kreisverkehrs (Zeichen 215) auf der Fahrbahn.
25.00 €Sie parkten verbotswidrig innerhalb des Kreisverkehrs (Zeichen 215) auf der Fahrbahn.
40.00 €Sie parkten verbotswidrig länger als 1 Stunde innerhalb des Kreisverkehrs (Zeichen 215) auf der Fahrbahn.