Gefahrenzeichen
Zeichen 156
Bahnübergang mit dreistreifiger BakeZeichen 156-10
Bahnübergang mit dreistreifiger Bake - Aufstellung rechtsZeichen 156-11
Bahnübergang mit dreistreifiger Bake mit Entfernungsangabe - Aufstellung rechtsZeichen 156-20
Bahnübergang mit dreistreifiger Bake - Aufstellung linksZeichen 156-21
Bahnübergang mit dreistreifiger Bake mit Entfernungsangabe - Aufstellung linksStVO Anlage 1, lfd. Nr.21
Bahnübergang mit dreistreifiger Bake etwa 240 m vor dem Bahnübergang. Die Angabe erheblich abweichender Abstände kann an der dreistreifigen, zweistreifigen und einstreifigen Bake oberhalb der Schrägstreifen in schwarzen Ziffern erfolgen.
StVO, §19 Abs. 1
Wer ein Fahrzeug führt, darf an Bahnübergängen vom Zeichen 151, 156 an bis einschließlich des Kreuzungsbereichs von Schiene und Straße Kraftfahrzeuge nicht überholen.