StVO-VZ-DB
Gefahrenzeichen

Zeichen 156

Bahnübergang mit dreistreifiger Bake

Zeichen 156-10

Bahnübergang mit dreistreifiger Bake - Aufstellung rechts

Zeichen 156-11

Bahnübergang mit dreistreifiger Bake mit Entfernungsangabe - Aufstellung rechts

Zeichen 156-20

Bahnübergang mit dreistreifiger Bake - Aufstellung links

Zeichen 156-21

Bahnübergang mit dreistreifiger Bake mit Entfernungsangabe - Aufstellung links
StVO Anlage 1, lfd. Nr.21
Bahnübergang mit dreistreifiger Bake etwa 240 m vor dem Bahnübergang. Die Angabe erheblich abweichender Abstände kann an der dreistreifigen, zweistreifigen und einstreifigen Bake oberhalb der Schrägstreifen in schwarzen Ziffern erfolgen.

StVO, §19 Abs. 1
Wer ein Fahrzeug führt, darf an Bahnübergängen vom Zeichen 151, 156 an bis einschließlich des Kreuzungsbereichs von Schiene und Straße Kraftfahrzeuge nicht überholen.