StVO-VZ-DB
Gefahrenzeichen

Zeichen 151

Bahnübergang
StVO, §19 Abs. 1
Wer ein Fahrzeug führt, darf an Bahnübergängen vom Zeichen 151, 156 an bis einschließlich des Kreuzungsbereichs von Schiene und Straße Kraftfahrzeuge nicht überholen.